05 - Vertragsarten im IT-Umfeld
Lernziele
- Vertragsarten (Dienst-, Werk-, Kaufvertrag) unterscheiden
- IT-spezifische Mischverträge erkennen und gestalten
- Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verstehen
- Paragrafen des BGB (§ 433, § 611, § 631) anwenden
🧠 Management Summary
Die Wahl der Vertragsart ist nicht nur eine rechtliche Formalität, sondern ein strategisches Entscheidungsfeld, das direkt das Risiko und die Haftung des IT-Dienstleisters bestimmt. Dienstverträge (§ 611 BGB) schulden nur das Bemühen, nicht den Erfolg - ideal für Beratung, Support und Wartung. Werkverträge (§ 631 BGB) schulden einen konkreten Erfolg (das Werk) - typisch für Softwareentwicklung und Projektarbeit, aber mit hohem Risiko für den Auftragnehmer. Kaufverträge (§ 433 BGB) übertragen Eigentum und Gefahr an einem Gegenstand - relevant für Standardsoftware-Lizenzen und Hardware. In der IT-Praxis sind Mischverträge häufig, da Projekte selten rein aus einer Vertragsart bestehen. Ein professioneller IT-Berater muss die Unterschiede kennen, um das passende Modell zu wählen, die Risiken richtig zu verteilen und Konflikte im Projektverlauf zu vermeiden.
📚 Grundlagen der Vertragsarten
Übersicht der zentralen Vertragsarten
graph TD
A[IT-Verträge] --> B[Dienstvertrag § 611 BGB]
A --> C[Werkvertrag § 631 BGB]
A --> D[Kaufvertrag § 433 BGB]
B --> E[Beratung, Support, Schulung]
B --> F[Nur Bemühen geschuldet]
C --> G[Softwareentwicklung, Projektarbeit]
C --> H[Erfolg geschuldet]
D --> I[Standardsoftware, Hardware]
D --> J[Eigentumsübertragung]
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Wichtigste Unterscheidung
Die zentrale Frage ist immer: Wird Erfolg geschuldet oder nur Bemühen? Beim Dienstvertrag: Nur Bemühen. Beim Werkvertrag: Erfolg.
📝 Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Grundlagen
Der Dienstvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Person zur Leistung von Diensten gegen Entgelt verpflichtet ist. Typischerweise wird nur die Tätigkeit als solche geschuldet, nicht ein konkreter Erfolg.
Rechtsgrundlage: §§ 611 ff. BGB
Merkmale des Dienstvertrags
| Merkmal | Dienstvertrag | Werkvertrag (zum Vergleich) |
|---|---|---|
| Gegenstand | Dienstleistung | Werk (Erfolg) |
| Haftung | Nur bei schuldhafter Pflichtverletzung | Auch bei Nichterreichung des Erfolgs |
| Gewährleistung | Bei Pflichtverletzung | Bei Mangelhaftigkeit des Werkes |
| Risiko | Gering für Auftragnehmer | Hoch für Auftragnehmer |
| Bezahlung | Nach Zeitaufwand (Stundensatz) | Nach Ergebnis (Festpreis) |
Typische IT-Anwendungsfälle
- Beratung:
- Strategieberatung
- IT-Security-Audit
-
Architekturberatung
-
Support:
- Helpdesk (1st/2nd Level)
- Systemüberwachung
-
Wartung
-
Schulung:
- Mitarbeiter-Training
- Workshops
- Coaching
Dienstvertrag: IT-Security-Audit
Ein Kunde beauftragt einen IT-Dienstleister mit einem Security-Audit.
Dienstvertrag-Aufgabe: Der Dienstleister führt das Audit fachgerecht durch, prüft alle Systeme und erstellt einen Bericht.
Kein Erfolg geschuldet: Der Dienstleister schuldet nicht, dass Security-Lücken gefunden werden (wenn keine da sind, ist das okay). Er schuldet nur, dass er ordnungsgemäß prüft.
Haftung: Nur bei unsachgemäßer Durchführung oder schuldhaft übersehenen Lücken.
Rechte und Pflichten
Auftragnehmer (Dienstleister): - Dienstleistung erbringen (Bemühen) - Fachgerecht und sorgfältig arbeiten - Berichtspflicht bei Hindernissen
Auftraggeber (Kunde): - Vergütung zahlen - Zusammenarbeit ermöglichen (Zugriff auf Systeme) - Annahme der Dienste
Dienstvertrag-Falle: Mischformen vermeiden
Ein Vertrag sollte nicht implizit Werkvertragsmerkmale enthalten. Wenn Sie z.B. "Das System wird bis zum 30.06. sicher sein" versprechen, haben Sie Erfolg geschuldet - das ist ein Werkvertrag, nicht mehr ein Dienstvertrag.
🔨 Werkvertrag (§ 631 BGB)
Grundlagen
Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer (Auftragnehmer) die Herstellung eines Werkes gegen Vergütung verpflichtet. Ein "Werk" ist das Ergebnis einer Tätigkeit.
Rechtsgrundlage: §§ 631 ff. BGB
Merkmale des Werkvertrags
| Merkmal | Werkvertrag | Dienstvertrag (zum Vergleich) |
|---|---|---|
| Gegenstand | Werk (Erfolg) | Dienstleistung |
| Haftung | Bei Nichterreichung des Erfolgs | Nur bei Pflichtverletzung |
| Gewährleistung | Bei Mangelhaftigkeit des Werkes | Bei Pflichtverletzung |
| Risiko | Hoch für Auftragnehmer | Gering für Auftragnehmer |
| Abnahme | Erforderlich (§ 640 BGB) | Nicht erforderlich |
| Bezahlung | Nach Erfolg (Festpreis, Milestones) | Nach Zeitaufwand (Stundensatz) |
Typische IT-Anwendungsfälle
- Softwareentwicklung:
- Individualsoftware
- App-Entwicklung
-
Plugin-Entwicklung
-
Projektarbeit:
- Systemmigration
- ERP-Einführung
-
Cloud-Migration
-
Integrationsprojekte:
- Schnittstellenentwicklung
- System-Integration
- Datenbank-Aufbau
Werkvertrag: ERP-System-Implementierung
Ein IT-Dienstleister soll ein ERP-System implementieren.
Werkvertrag-Aufgabe: Das ERP-System ist "fertiggestellt", wenn alle spezifizierten Funktionen erfüllt sind.
Erfolg geschuldet: Der Dienstleister muss garantieren, dass das System funktioniert. Wenn es trotz intensiver Bemühung nicht läuft, gerät er in Verzug.
Abnahme: Der Kunde muss das Werk abnehmen (§ 640 BGB). Erst danach beginnt die Gewährleistungsfrist.
Rechte und Pflichten
Auftragnehmer (Unternehmer): - Werk herstellen (Erfolg schulden!) - Gewährleistung bei Mängeln (§ 633 BGB) - Rücktrittsrecht bei Verzug des Kunden (§ 643 BGB)
Auftraggeber (Besteller): - Vergütung bei Abnahme zahlen (§ 641 BGB) - Mitwirkungspflichten erfüllen - Werk abnehmen
Gewährleistung beim Werkvertrag
Gewährleistungsfrist: Regelmäßig 2 Jahre (§ 634a BGB)
Gewährleistungsrechte des Kunden:
| Recht | Voraussetzung | Wirkung |
|---|---|---|
| Nacherfüllung | Mangel ist vorhanden | Service muss den Fehler beheben |
| Minderung | Nacherfüllung gescheitert oder unzumutbar | Preisnachlass |
| Rücktritt | Wesentlicher Mangel, Nacherfüllung gescheitert | Vertrag rückabwickeln |
| Schadensersatz | Schuldhaft, Mangel | Schadensersatz statt Leistung |
Werkvertrag-Risiko
Als IT-Dienstleister beim Werkvertrag: Wenn Sie ein "Werk" schulden (z.B. eine funktionierende Software), geraten Sie automatisch in Verzug, wenn der Erfolg nicht eintritt - auch wenn Sie alles Menschenmögliche getan haben. Deshalb sind sorgfältige Leistungsbeschreibungen und Abnahmeprotokolle essenziell.
🛒 Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Grundlagen
Der Kaufvertrag ist ein Vertrag, durch den der Verkäufer einen Gegenstand an den Käufer gegen Entgelt (Kaufpreis) überträgt. In der IT sind dies typischerweise Standardsoftware-Lizenzen und Hardware.
Rechtsgrundlage: §§ 433 ff. BGB
Merkmale des Kaufvertrags
| Merkmal | Kaufvertrag | Werkvertrag (zum Vergleich) |
|---|---|---|
| Gegenstand | Sache (Standardsoftware, Hardware) | Werk (Erfolg) |
| Eigentumsübertragung | Ja | Nein (bei Dienst/Werkvertrag) |
| Gefahrübergang | Bei Übergabe/Übergabeäquivalent | Bei Abnahme |
| Gewährleistung | Bei Mangelhaftigkeit der Sache | Bei Mangelhaftigkeit des Werkes |
| Bezahlung | Kaufpreis bei Übergabe | Vergütung bei Abnahme |
Typische IT-Anwendungsfälle
- Standardsoftware-Lizenzen:
- Microsoft Office-Lizenz
- Adobe Creative Cloud-Abonnement
-
SAP-Lizenz
-
Hardware-Kauf:
- Server
- Desktop-PCs
-
Netzwerkkomponenten
-
Software-as-a-Service (SaaS):
- Oft Mischform aus Kauf (Nutzungsrecht) und Dienstvertrag
Kaufvertrag: Standardsoftware-Lizenz
Ein Kunde kauft 50 Lizenzen einer CRM-Software für 50.000 €.
Kaufvertrag-Aufgabe: Der Verkäufer überträgt die Nutzungsrechte (Lizenzen).
Eigentum: Bei Software kein Eigentum an der Software selbst, sondern Übertragung der Nutzungsrechte.
Gefahrübergang: Bei Übertragung der Lizenz (oft per Download oder Schlüssel).
Gewährleistung beim Kaufvertrag
Gewährleistungsfrist: Für Unternehmen (B2B) 1 Jahr, für Verbraucher (B2C) 2 Jahre
Gewährleistungsrechte des Kunden:
| Recht | Voraussetzung | Wirkung |
|---|---|---|
| Nacherfüllung | Mangel ist vorhanden | Verkäufer muss nachliefern oder reparieren |
| Minderung | Nacherfüllung gescheitert oder unzumutbar | Preisnachlass |
| Rücktritt | Wesentlicher Mangel, Nacherfüllung gescheitert | Vertrag rückabwickeln |
| Schadensersatz | Schuldhaft, Mangel | Schadensersatz statt Leistung |
Software-Mangelhaftigkeit
Bei Standardsoftware ist die Abgrenzung zwischen Mangel (Gewährleistung) und Fehler (Keine Gewährleistung) komplex. Ein Software-BUG ist oft kein Mangel im kaufrechtlichen Sinne, da Software immer Fehler haben kann. "Funktionstauglichkeit" ist die rechtliche Grenze.
🎭 IT-spezifische Mischverträge
Warum Mischverträge?
In der IT-Praxis sind reine Vertragsarten selten. Ein Projekt umfasst oft:
- Dienstvertrags-Elemente: Beratung, Support
- Werkvertrags-Elemente: Softwareentwicklung, Implementierung
- Kaufvertrags-Elemente: Standardsoftware-Lizenzen, Hardware
Typische Mischverträge
1. IT-Projektvertrag (Werk + Dienst)
Beispiel: ERP-Einführung
- Werkvertrag: Das ERP-System ist implementiert und funktioniert
- Dienstvertrag: Beratung, Schulung, Support
Risikoverteilung: - Werkvertrags-Teil: Hohe Haftung für die funktionierende Software - Dienstvertrags-Teil: Geringere Haftung für Beratung und Support
2. Softwareentwicklung + Wartung (Werk + Dienst)
Beispiel: Individualsoftware + 2-Jahres-Wartungsvertrag
- Werkvertrag: Software ist entwickelt und abgenommen
- Dienstvertrag: Wartung, Support, Updates
Risikoverteilung: - Werkvertrags-Teil: Haftung bis zur Abnahme - Dienstvertrags-Teil: Geringere Haftung während Wartung
3. Hardware-Kauf + Installation (Kauf + Werk)
Beispiel: Server-Cluster kaufen und installieren
- Kaufvertrag: Server werden geliefert
- Werkvertrag: Server werden installiert und konfiguriert
Risikoverteilung: - Kaufvertrags-Teil: Gewährleistung für Hardware-Mängel - Werkvertrags-Teil: Gewährleistung für Installation und Konfiguration
Strategie: Risikominimierung durch Mischverträge
| Strategie | Beschreibung | Vorteil |
|---|---|---|
| Dienstvertrags-Teil ausbauen | Beratung, Support, Schulung als Dienstvertrag auslagern | Geringere Haftung |
| Festlegung von Abnahmekriterien | Klare Definition, wann das Werk "fertig" ist | Rechtssicherheit |
| Gewährleistung einschränken | Gewährleistung nur für vereinbarte Funktionen, nicht für alle möglichen Szenarien | Risikobegrenzung |
| Haftungsobergrenzen | Maximaler Schadensersatz im Vertrag begrenzen (z.B. auf 50 % der Auftragssumme) | Finanzielles Risiko begrenzen |
Vertragsstrategie für IT-Dienstleister
Wenn Sie eine Softwareentwicklung anbieten, strukturieren Sie den Vertrag so: - Werkvertrag: Für die Kernfunktion (Das muss funktionieren) - Dienstvertrag: Für Beratung, Konzeption, Schulung (Nur Bemühen) - Kaufvertrag: Für Standardsoftware-Lizenzen (Geringeres Risiko)
So verteilen Sie das Risiko: Nur das, was garantiert funktionieren muss, ist Werkvertrag. Alles andere ist Dienstvertrag.
⚖️ Risikoverteilung und Haftung
Risiko-Übersicht
| Risiko | Dienstvertrag | Werkvertrag | Kaufvertrag |
|---|---|---|---|
| Erfolgserreichung | Geringes Risiko (nur Bemühen) | Hohes Risiko (Erfolg muss eintreten) | Mittel (Sache muss mängelfrei sein) |
| Gewährleistung | Geringe Pflichten | Hohe Pflichten (2 Jahre) | Mittlere Pflichten (1-2 Jahre) |
| Haftung bei Verzug | Ja, bei Pflichtverletzung | Ja, bei Nichteintritt des Erfolgs | Ja, bei Lieferverzug |
| Schadensersatz | Bei schuldhafter Pflichtverletzung | Bei schuldhafter Mangelhaftigkeit | Bei schuldhafter Lieferung |
| Abnahmepflicht | Nein | Ja (§ 640 BGB) | Nein (aber Annahmepflicht) |
Haftungsobergrenzen im IT-Vertrag
Eine professionelle Vertragsgestaltung enthält typischerweise folgende Haftungsbeschränkungen:
- Gewährleistung:
- Nur für explizit vereinbarte Funktionen
-
Ausschluss für Folgeschäden (z.B. Datenverlust)
-
Haftungsbegrenzung:
- Maximaler Schadensersatz: 50 % der Auftragssumme
- Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit
-
Ausnahme: Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
-
Haftungsausschluss:
- Für indirekte Schäden (z.B. Produktionsausfall)
- Für Datenverlust (außer bei grober Fahrlässigkeit)
- für entgangenen Gewinn
Haftungsausschluss nicht immer wirksam
In Deutschland sind Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Auch Ausschlüsse für Körperschäden und Personenschäden sind unwirksam. Nur bei leichter Fahrlässigkeit können Haftungsausschlüsse vereinbart werden.
💡 Dialogbeispiel: Vertragsart im Angebot
Szenario: Angebot für CRM-Projekt
Kunde: "Herr Müller, wir haben Ihr Angebot gelesen. Sie schreiben hier 'Dienstvertrag' und 'Werkvertrag' gemischt. Was bedeutet das genau für uns?"
Berater: "Gute Frage, Frau Schmidt. Lassen Sie mich das erklären. Das CRM-Projekt besteht aus drei Phasen: Beratungsphase, Entwicklungsphase und Einführungsphase."
Kunde: "Ok."
Berater: "In der Beratungsphase analysieren wir Ihre Prozesse und konzipieren das CRM-Modell. Das ist ein Dienstvertrag, weil wir hier nur beraten und konzipieren - keinen Erfolg garantieren. Wir können garantieren, dass wir professionell arbeiten, aber nicht dass Ihre Prozesse dadurch 'perfekt' werden."
Kunde: "Das klingt fair. Und die Entwicklungsphase?"
Berater: "Die Entwicklungsphase ist ein Werkvertrag. Hier garantieren wir, dass die entwickelte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Wenn das CRM nicht die angebotenen Funktionen hat, ist das unser Risiko und wir müssen nachbessern."
Kunde: "Verstehe. Und die Einführungsphase?"
Berater: "Die Einführungsphase ist eine Mischform. Die Installation und Konfiguration ist Werkvertrag (das muss funktionieren). Die Schulung der Mitarbeiter ist Dienstvertrag (wir garantieren nicht, dass alle Mitarbeiter das System beherrschen - wir schulden nur, dass wir fachgerecht schulen)."
Kunde: "Ok. Und warum machen Sie das so?"
Berater: "Das verteilt das Risiko fair. Sie als Kunde erhalten Sicherheit für das, was funktionieren muss (Werkvertrag). Wir als Dienstleister erhalten Fairness für Bereiche, wo Erfolg nicht garantiert werden kann (Dienstvertrag)."
Kunde: "Klingt logisch. Was passiert, wenn die Software Fehler hat?"
Berater: "Das ist im Werkvertrag-Teil geregelt. Wir gewähren eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Abnahme. Wir müssen Fehler beheben. Wenn wir das nicht können, haben Sie das Recht auf Minderung oder Rücktritt."
Kunde: "Und was ist mit Beratungsfehlern?"
Berater: "Das ist im Dienstvertrag-Teil. Hier haften wir nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Wenn wir also grob fahrlässig falsch beraten, haften wir. Bei sachgemäßer Beratung, die trotzdem nicht zum gewünschten Ergebnis führt, haften wir nicht."
Kunde: "Verstehe. Das ist fair."
🎯 Zusammenfassung
Vertragsarten-Entscheidungsbaum
graph TD
A[IT-Projekt startet] --> B{Was ist das Ziel?}
B -->|Beratung, Support| C[Dienstvertrag § 611 BGB]
B -->|Softwareentwicklung, Projekt| D{Erfolg garantiert?}
B -->|Standardsoftware, Hardware| E[Kaufvertrag § 433 BGB]
D -->|Ja| F[Werkvertrag § 631 BGB]
D -->|Teilweise| G[Mischvertrag Werk + Dienst]
C --> H[Nur Bemühen geschuldet]
F --> I[Erfolg geschuldet]
E --> J[Eigentum/Nutzungsrecht übertragen]
G --> K[Risiko aufgeteilt]
style C fill:#fff4e6
style F fill:#ffe6e6
style E fill:#e6f7ff
style G fill:#f0f0f0
Vertragsart-Checkliste
| Frage | Antwort | Empfehlung |
|---|---|---|
| Was ist das Kernprojekt? | Beratung / Support | Dienstvertrag |
| Was ist das Kernprojekt? | Softwareentwicklung / Projekt | Werkvertrag |
| Was ist das Kernprojekt? | Standardsoftware / Hardware | Kaufvertrag |
| Muss Erfolg garantiert sein? | Ja | Werkvertrag |
| Muss Erfolg garantiert sein? | Nein | Dienstvertrag |
| Gibt es Standardsoftware? | Ja | Kaufvertrag-Anteil |
| Soll Wartung inklusive sein? | Ja | Dienstvertrag-Anteil |
Häufige Fehler vermeiden
| Fehler | Auswirkung | Lösung |
|---|---|---|
| Implizite Werkvertrags-Versprechen | Hohe Haftung ohne Vergütung | Explizite Leistungsbeschreibung, Abnahmeprotokoll |
| Keine Abnahmekriterien | Streit darüber, ob das Werk fertig ist | Detaillierte Abnahmekriterien im Vertrag |
| Keine Gewährleistungsbeschränkung | Unbegrenzte Haftung | Haftungs- und Gewährleistungsklauseln |
| Mischverträge nicht trennen | Risiken nicht transparent | Vertrag in Phasen gliedern, jeder Phase eine Vertragsart zuordnen |
Erfolgsfaktor
Eine professionelle Vertragsgestaltung ist kein "nice-to-have", sondern ein Must-Have für IT-Dienstleister. Die Wahl der Vertragsart und die Gestaltung der Haftung bestimmt den Projekterfolg. Ein schlechter Vertrag kann ein technisch perfektes Projekt in eine Katastrophe verwandeln - ein guter Vertrag kann ein technisch mittelmäßiges Projekt retten.